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Hammer Eisbären

Hier geht es zu den Hammer Eisbären.

 

Satzung des Vereins

„ Lippe-Hockey-Hamm Nachwuchsförderung e.V. “

 

§ 1

Name, Sitz, Geschäftsjahr

 

1.)  Der Verein führt den Namen „ Lippe-Hockey-Hamm Nachwuchsförderung e.V.“

und soll in das Vereinsregister eingetragen werden.

2.)  Der Verein hat seinen Sitz in „ Hamm “ .

3.)  Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.

 

§ 2

Zweck, Aufgaben, Gemeinnützigkeit

 

1.)  Zweck des Vereins ist die Förderung des Hockey-Sports, des Eis-Sports,

sowie des Sports allgemein, ggfs. auch mit Liga-Spielbetrieb.

Weiter, fördert er den sozial-kulturellen Gemeinschaftsgedanken. Der Verein ist

ein Mehrsparten-Verein und ist politisch neutral.

2.)  Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke, im

Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

Der Satzungszweck wird durch die Förderung sportlicher Leistungen verwirklicht.

Insbesondere im Zusammenhang mit folgenden Aktivitäten :

è Pflege und Förderung des Sports allgemein

è Jugend – Eishockey  Wettkampf ;- und Trainingsbetrieb

è Jugend – Eiskunstlauf Wettkampf ;- und Trainingsbetrieb

è Vermittlung sportübergreifender Grundlagen

Der Verein strebt die Zusammenarbeit mit anderen öffentlichen Trägern, sowie

Bildungseinrichtungen u.o. Sportvereinen an.

3.)  Der Verein ist selbstlos tätig, und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

4.)  Der Verein unterwirft sich den Satzungen, Ordnungen des Eissport-Verbandes

NRW e.V. , sowie seinen übergeordneten Fachverbänden und unterwirft sich

auch deren Gerichtsbarkeit.

5.)  Der Verein unterwirft sich ggfs. auch anderen Fachverbänden und deren

Gerichtsbarkeit.

6.)  Mittel des Vereins dürfen nur für die Satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden.

Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder

durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

7.)  Der Verein kann Zweckbetriebe, wie auch Vermögensverwaltungen unterhalten, solange

sie dem unter §2 / Pkt.2 beschriebenem Zweck dienen.

8.)  Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins, oder bei Wegfall seines bisherigen

Zweckes, fällt das Vermögen des Vereins an den „Stadtsportbund – Hamm„,der es

unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke im Bereich des Sports zu

verwenden hat.

 

§ 2.1

Vergütung der Organmitglieder, Aufwendungsersatz, bezahlte Mitarbeit

 

1.)  Die Vereins und Organämter werden grundsätzlich ehrenamtlich, soweit

diese Satzung nicht etwas anderes bestimmt, ausgeübt.

2.)  Die Mitgliederversammlung kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der

wirtschaftlichen Verhältnisse das Vereins beschliessen, dass Organämter entgeltlich auf´

Basis eines Dienstvertrages oder gegen Zahlung einer pauschalierten Aufwandsentschädigung

ausgeübt werden. Für die Entscheidung darüber ist  der geschäftführende VS zuständig.

3.)  Der jeweilige Aufwendungsersatz kann nur innerhalb einer Frist von 6 Monaten

geltend gemacht werden.

4.)  Das Gebot der Sparsamkeit für alle Mitglieder des Lippe-Hockey-Hamm Nf  e.V.

hat dabei grundsätzlich beachtet zu werden.

 

§ 3

Rechtsgrundlagen

 

1.)  Rechtsgrundlagen des Vereins sind das Gesetz, sowie die Satzung und

Ordnungen, die er zur Durchführung seiner Aufgaben beschließt.

2.)  Ordnungen und Ihre Änderungen werden vom Vorstand und Abteilungsvorstand mit

einfacher Stimmenmehrheit beschlossen.

3.)  Die Ordnungen sind nicht Bestandteil der Satzung

4.)  Der Verein haftet nicht für Schäden oder Verluste, die Mitglieder bei der Ausübung des Sports,

bei der Benutzung von Anlagen, Einrichtungen, und Geräten des Vereins, oder bei

Veranstaltungen erleiden, wenn und soweit Schäden nicht durch Versicherungen abgedeckt

sind.

 

§ 4

Erwerb der Mitgliedschaft

 

1.)  Vereine können die Kooperativ-Mitgliedschaft erwerben. Der Kooperativ-Verein wird durch ein

Mitglied seines Vorstandes vertreten. Das Stimmrecht des Kooperativ-Vereins ist auf eine Stimme

begrenzt.

2.)  Mitglied des Vereins kann jedermann werden.

3.)  Der Erwerb der Mitgliedschaft kann frühestens mit Vollendung des 3.Lebensjahres erfolgen. Gegebenenfalls

ist das Einverständnis des Erziehungsberechtigten einzuholen.

4.)  Vorraussetzung für den Erwerb der Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Aufnahmeantrag, der an

den Vorstand gerichtet wird. Über die Aufnahme in den Verein entscheidet der Vorstand in seiner

nächsten Sitzung.

5.)  Die Entscheidung teilt der Vorstand dem Antragsteller mit. Bei Ablehnung eines Antrages ist er

nicht verpflichtet dem Antragsteller dies zu begründen.

6.)  Die jugendlichen haben Stimm und Wahlrecht innerhalb der Jugendabteilung.

Näheres regelt die Jugendordnung.

 

§ 5

Beendigung der Mitgliedschaft

 

1.)  Die Mitgliedschaft endet durch Ausschluss oder Austritt aus dem Verein und

dem Tod.

2.)  Der Austritt kann nur zum 31.10 des Jahres erklärt werden, unter Einhaltung einer

Kündigungsfrist von drei Monaten. Diese Austrittserklärung erfolgt durch einen

eingeschriebenen Brief gegenüber dem Vorstand.

3.)  Ein Mitglied kann nach vorheriger Anhörung, die sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen

kann durch den Vorstand aus dem Verein ausgeschlossen werden:

 

a.)  wegen eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins

allgemein, die Vereinszwecke und Vereinssatzung.

b.)  wegen einer unehrenhaften oder grob unsportlichen Handlung

c.)   wenn es sich den Anordnungen des Vorstandes widersetzt, und dies trotz Abmahnung fortsetzt.

d.)  Wenn es mit den Beitragszahlungen von mehr als zwei Monatsbeiträgen im Rückstand ist

und trotz  Mahnung nicht zahlt.

 

4.)  Die Entscheidung über den Ausschluss teilt der Vorstand dem betroffenen Mitglied mit

Begründung und als eingeschriebenen Brief mit. Gegen diesen Beschluss des Vorstandes

kann das Mitglied Berufung bei der Mitgliederversammlung einlegen. Die Berufung ist

innerhalb eines Monats nach Zugang des Beschlusses beim Vorstand einzulegen.

Über die Berufung entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.

 

§ 6

Mitgliederbeiträge

 

1.)  Von den Mitgliedern werden Jahresbeiträge, Umlagen und eine einmalige Aufnahmegebühr

erhoben.

2.)  Die Höhe und Fälligkeit der Jahresbeiträge, Umlagen und der Aufnahmegebühr

werden vom Vorstand festgesetzt.

3.)  Ehrenmitglieder sind von der Pflicht zur Zahlung von Beiträgen befreit.

4.)  Der Vorstand kann in geeigneten Fällen Beiträge ganz erlassen oder stunden.

5.)  Der Jahresbeitrag ist bei Ein, und Austritt für das jeweilige Geschäftsjahr zu entrichten. Näheres

regelt die Beitragsordnung

 

§ 7

Ordnungsmaßnahmen

 

1.)  Gegenüber Mitgliedern kann der Vorstand Ordnungsmaßnahmen beschließen.

2.)  Ordnungsmaßnamen sind :

 

a.)  ein einfacher Verweis

b.)  eine strenge Verwarnung

c.)   Geldbußen bis zu 100 €

d.)  eine Kombination aus  a.), b.) oder c.)

e.)  Enthebung von Ämtern innerhalb des Vereins

f.)    Aberkennung der Fähigkeit zur Bekleidung von Ämtern

 

3.)  Jedes Mitglied ist verpflichtet sich gegebenenfalls einem gegen ihn eingeleitetem

Ordnungsverfahren zu unterwerfen, einer Ladung des zuständigen Ordnungs-Organs folge

zu leisten und vor ihm wahrheitsgemäß auszusagen.

 

4.)  Verstöße von Mitgliedern, insbesondere im sportlichen Bereich wie z.B.

 

a.)  unentschuldigtes Fernbleiben bei festgesetzten Übungen, Wettkämpfen  und  ehrenamtlich

übernommenen Verpflichtungen.

b.)  Nichtbefolgen von Anweisungen der zuständigen Vorstandsmitglieder, Abteilungsleiter,

Trainer oder Spielführer / Mannschaftsführer .

c.)   unsportliches Verhalten während eines Wettkampfes oder in unmittelbarem

Zusammenhang eines solchen.

d.)  Vereinsschädigendes Verhalten in jeglicher Form.

 

können vom Vorstand mit Vereinsstrafen geahndet werden, die dann vom   Vorstand förmlich

auszusprechen sind.

5.)  Jedem Mitglied steht das Recht der Beschwerde gegen eine vom Vorstand verhängte Sanktionsmaßnahme

zu.Diese ist binnen 14 Tagen nach Bekanntgabe der Strafe schriftlich beim Verwaltungsbeirat einzureichen. Einzelheiten regelt die Rechts ;- und Verfahrensordnung des

Vereins.

6.)  Mit Bezug, etwaiger Streitigkeiten aus dem Mitgliedschaftsverhältnis, steht dem

Mitglied der Gang vor ein öffentliches Gericht erst offen, nachdem alle vereinsinternen

Rechtswege ausgeschöpft sind.

 

§ 8

Organe des Vereins

 

1.)  Organe des Vereins sind :

 

a.) die Mitgliederversammlung

b.) der Vorstand

c.) der Verwaltungsbeirat

f.) der Jugendvorstand

g.) die Abteilungen und deren Vorstände

 

§ 9

Mitgliederversammlung

 

1.)  Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins. Ihr obliegt die Beschlussfassung

und Kontrolle in allen Vereinsangelegenheiten, soweit diese

Satzung diese Aufgaben nicht anderen Organen übertragen hat.

2.)  Zum Aufgabenbereich der Mitgliederversammlung gehören insbesondere :

 

a.) Wahl des Vorstandes

b.) die Entgegennahme von Berichten des Vorstandes, des Schatzmeisters und

der Kassenprüfer.

c.) die Entlastung des Vorstandes

d.) die Beschlußfassung über den Jahresabschluss des letzten Geschäftsjahres

und des Haushaltsplanes des laufenden Geschäftsjahres

e.) die Benennung von Ehrenmitgliedern

f.) die Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Auflösung

des Vereins.

 

3.)  Jede ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist entsprechend §12,

Absatz 6. beschlussfähig.

4.)  Über Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift, die vom Versam-

mlungsleiter zu unterschreiben ist aufzunehmen.

5.)  Mindestens einmal im Jahr, muss eine ordentliche Mitgliederversammlung stattfinden. Sie wird

vom Vorstand mit einer Frist von zwei  Wochen unter Angabe der Tagesordnung durch

schriftliche Einladung einberufen. Das  Einladungsschreiben

gilt als zugegangen, wenn es an die letzte vom Vereinsmitglied bekannt gegebene

Adresse gerichtet wurde.

 

§ 10

Stimmrecht

 

1.)  Ein aktives Mitglied hat nach einem halben Jahr Stimmrecht , und ein passives Mitglied hat

nach einem Jahr Stimmrecht.

2.)  Grundsätzlich sind alle Mitglieder ab dem vollendetem 16.Lebensjahr entsprechend Ziff.1 stimmberechtigt.

3.)  Das Stimmrecht kann nicht übertragen werden.

 

 

 

§ 11

außerordentliche Mitgliederversammlung

 

1.)  Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist innerhalb einer Frist von 14 Tagen mit entsprechender Tagesordnung einzuberufen, wenn es mdst. drei Zehntel der Mitglieder

schriftlich beim Vorstandsvorsitzenden unter Angabe von Zweck und Grund beantragt hat.

 

§ 12

Der Vorstand

 

1.)  Der Vorstand des Vereins besteht aus dem Vorsitzenden, dessen Stellvertreter, dem

Geschäftsführer, dem Schriftführer und dem Jugendobmann.

2.)  Wählbar sind nur Vereinsmitglieder, die das 18.Lebensjahr vollendet haben.

3.)  Verschiedene Vorstandsämter können nicht in einer Person vereinigt werden.

4.)  Vertretungsberechtigt im Sinne des § 26 BGB sind der Vorsitzende, dessen Stellvertreter und

der Geschäftsführer. Der Verein wird durch zwei Mitglieder des Vorstandes vertreten.

5.) Der Schriftführer und der Jugendobmann gehören im Sinne des § 26 BGB

nicht zum Vorstand und sind somit auch nicht anmeldeberechtigt.

6.)  Der Vorstand erfüllt die Aufgaben des Vereins im Rahmen und Sinne der Satzung, Ordnungen

und Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er hat insbesondere folgende Aufgaben :

 

a.    Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung

b.    Umsetzen der Beschlüsse aus der Mitgliederversammlung

c.    Aufstellen der Jahresabrechnung und des Haushaltsplanes

d.    Aufnahme von Mitgliedern

e.    Bestellung eines Verwaltungsbeirates, sowie dessen Entlassung

f.     Erlassen von Ordnungen

g.    Ergänzungswahl von Vorstandsmitgliedern bei vorzeitigem Ausscheiden bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

 

7.)  Der Vorstand ist Beschlussfähig, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder

anwesend sind.

8.)  Der Vorstand kann Abteilungen einrichten, die sich Teil-Autonom selbst verwalten. Der jeweilige Abteilungsvorstand besteht dann aus:

 

a.    dem Vorsitzenden

b.    dem stellvertretenden Vorsitzenden

c.    dem Schatzmeister

d.    dem Schriftführer

e.    dem Obmann

 

9.)  Dieser Abteilungsvorstand wird durch die Mitglieder der jeweiligen Abteilung gewählt und ist

in seinem Finanzbereich teil-autonom. Näheres regeln die jeweiligen Abteilungsordnungen,

die nicht im Widerspruch zur Vereinssatzung stehen dürfen.

 

§ 13

Der Jugendvorstand

 

1.)  Der Jugendvorstand besteht aus: Siehe § 12, Absatz 5

2.)  Er wird von den Mitgliedern der Jugendabteilung selbstständig gewählt und zwar analog

zu den Wahlen des GV. Verweis auf §18

3.)  Der GV stimmt den Finanzetat mit dem Jugendvorstand ab und weist die Mittel zu.

4.)  Im Rahmen ihrer Teilautonomie verwaltet sich die Jugendabteilung selbstständig.

5.)  Alles nähere regelt die entsprechende Abteilungsordnung.

 

§ 14

Der Verwaltungsbeirat

 

1.)  Der vom Verwaltungsbeirat gewählte Beiratsvorsitzende ist gleichberechtigtes Mitglied des Vorstandes.

2.)  Wesentliche Aufgabe des VB ist, die Unterstützung und Förderung des GV bei der Erfüllung des

Satzungszweckes.

3.)  Es können vom Vorstand bis zu 7 Beiratsmitglieder berufen werden.

 

§ 15

Die Kassenprüfung

 

1.)  Die Mitgliederversammlung wählt zur Kassenprüfung zwei Kassenprüfer, sowie einen Ersatzkassenprüfer,

von denen in jeder Legislaturperiode der Dienst-ältere Kassenprüfer

ausscheidet.

2.)  Die Kassenprüfer haben das Recht die Kassenführung zu überwachen.

Sie haben am Ende des Geschäftsjahres die Kassen zu prüfen und der

Mitgliederversammlung einen Kassenbericht vorzulegen.

 

§ 16

Die Amtszeit

 

1.)  Die Mitglieder des Haupt- bzw. Abteilungsvorstandes und die Kassenprüfer werden von der Mitgliederversammlung bzw. Abteilungsversammlung für die Dauer von 2 Jahren gewählt.

2.)  Mit der Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt in den

vorgenannten Organen des Vereins.

3.)  Die Vorstände und Kassenprüfer bleiben solange im Amt, bis Neuwahlen

stattgefunden haben.

 

§ 17

Abstimmung und Wahlen

 

1.)  Beschlüsse werden mit Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst. Stimmenthaltungen

und ungültige Stimmen gelten als nicht abgegeben, und werden somit nicht gezählt.

Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.

2.)  Die Abstimmung erfolgt durch Stimmkarten oder durch Handzeichen. Eine Abstimmung

ist durchzuführen, wenn es von einem stimmberechtigten Mitglied gefordert wird.

3.)  Beschlüsse über Satzungsänderungen bedürfen einer Mehrheit von drei/viertel, der Beschluss

über die Auflösung des Vereins oder des Vereinszwecks von neun/zehntel der abgegebenen

Stimmen.

4.)  Wahlen erfolgen durch Stimmzettel. Wählbar ist jedes volljährige Mitglied. Ein zur Wahl

vorgeschlagener hat der Versammlung vor der Wahl seine Bereitschaft zur Amtsübernahme

persönlich/mündlich oder schriftlich anzuzeigen.Nach dieser Bereitschaftserklärung gilt der

Vorgeschlagene als Bewerber.

5.)  Für die Wahl des Vorstandes ist die Mehrheit der abgegebenen Stimmen nach Ziffer 1

erforderlich. Wird im ersten und zweiten Wahlgang diese Mehrheit nicht erreicht, entscheidet

in einem weiteren Wahlgang die relative Mehrheit.

6.)  Steht für ein Amt nur ein Bewerber zur Wahl, so erfolgt die Wahl durch Stimmkarten oder

Handzeichen in offener Abstimmung, es sei denn das geheime Wahl gemäß Ziffer 2  gefordert

wird. In diesem Fall ist durch Stimmzettel abzustimmen.

7.)  Der Vorsitzende, dessen Stellvertreter, Schatzmeister, Geschäftsführer, sowie der Schriftführer

sind einzeln zu wählen.

 

8.)  Die Wahl der Kassenprüfer erfolgt in einem Wahlgang.

9.)  Bei den Wahlen der Kassenprüfer sind die Bewerber gewählt, die die höchsten Stimmzahlen

auf sich vereinigen.

10.) Blockwahl ist zulässig.

 

 

§ 18

Die Auflösung

 

1.)  Die Auflösung des Vereins kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung erfolgen,

zu der die Einladung spätestens 14 Tage vor dem Termin der Versammlung ergehen muss.

Diese muss den Antrag auf Auflösung mit Begründung enthalten.

2.)  Falls die Mitgliederversammlung nicht anders entscheidet, sind der Vorsitzende und dessen Stellvertreter gemeinsam vertretungsberechtigte Liquidatoren.

3.)  Die vorstehenden Bestimmungen gelten entsprechend, wenn der Verein aus einem anderen

Grund aufgelöst wird, oder seine Rechtsfähigkeit verliert.

 

 

 

Hamm, den  09.06.2010

 

 
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